Per 1. Juni 2007 trat die neue EU Verordnung
REACH (Registration, Evaluation and Authorisation od Chemicals) in Kraft.
Für Unternehmen des Halbzeughandels ergeben
sich keine direkten Pflichten aus der Verordnung. Von der
Registrierungspflicht sind in erster Linie die Produzenten und Importeure betroffen.
Halbzeuge gelten daher als Erzeugnis und sind im
Sinne der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 (REACH) nicht
registrierungspflichtig. Die in den Halbzeugen enthaltenen Legierungen
resp. Metalle wurden von unseren Lieferanten vorregistriert.
Es gibt eine Mitteilungspflicht für
besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese in einer
Konzentration von mehr als 0.1 Massenprozent in dem Erzeugnis enthalten sind
und in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert
werden (Artikel 7 Absatz 2). Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend,
wenn er die Kriterien des Artikels 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäß
Artikel 59 ermittelt wurde, d.h., in eine sog. Kandidatenliste für die
Aufnahme in Anhang XIV der REACH Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen
Stoffe) aufgenommen wurde. Eine erste Kandidatenliste wurde am 28. Oktober
2008 von der ECHA auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das letzte Update
erfolgte am 15. Januar 2019 und wird ebenfalls im Internet publiziert.
Von den in der Kandidatenliste genannten
Stoffe kann Blei als Legierungsbestandteil mit einer Konzentration >0.1
Gewichtsprozent in einigen unserer Erzeugnisse enthalten sein.
In unseren Erzeugnissen sind jedoch keine
Stoffe enthalten, die im Anhang XIV der Zulassungspflichtigen Stoffe
aufgeführt sind.
Eine weitere Informationspflicht für
Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die in einer
Konzentration von mehr als 0.1% (w/w) Massenprozent in einem Erzeugnis
enthalten sind, besteht gegenüber Kunden und auf Anfrage auch gegenüber einem
Verbraucher. Gemäß Artikel 33 müssen vorliegende Informationen, die für eine
sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen, an die Abnehmer übermittelt
werden. Dies umfasst mindestens den Stoffnamen. Diese Informationspflicht
gilt unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.
Falls in einem unserer Produkte Stoffe
enthalten sind, welche der Mitteilungs- oder Informationspflicht unterliegen,
werden wir den Kunden rechtzeitig informieren.
Metallwalzwerk AG Menziken
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