REACH
Per 1. Juni 2007 trat die neue EU Verordnung REACH (Registration, Evaluation and Authorisation od Chemicals) in Kraft. Für Unternehmen des Halbzeughandels ergeben sich keine direkten Pflichten aus der Verordnung. Von der Registrierungspflicht sind in erster Linie die Produzenten und Importeure betroffen.
Halbzeuge gelten daher als Erzeugnis und sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 (REACH) nicht registrierungspflichtig. Die in den Halbzeugen enthaltenen Legierungen resp. Metalle wurden von unseren Lieferanten vorregistriert. Es gibt eine Mitteilungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese in einer Konzentration von mehr als 0.1 Massenprozent in dem Erzeugnis enthalten sind und in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden (Artikel 7 Absatz 2).
Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des Artikels 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt wurde, d.h., in eine sog. Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.
Eine erste Kandidatenliste wurde am 28. Oktober 2008 von der ECHA auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Das letzte Update erfolgte am 14. Juni 2023 und wird ebenfalls im Internet publiziert. Von den in der Kandidatenliste genannten Stoffe kann Blei als Legierungsbestandteil mit einer Konzentration >0.1 Gewichtsprozent in einigen unserer Erzeugnisse enthalten sein. In unseren Erzeugnissen sind jedoch keine Stoffe enthalten, die im Anhang XIV der Zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt sind. Eine weitere Informationspflicht für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die in einer Konzentration von mehr als 0.1% (w/w) Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten sind, besteht gegenüber Kunden und auf Anfrage auch gegenüber einem Verbraucher.
Gemäß Artikel 33 müssen vorliegende Informationen, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen, an die Abnehmer übermittelt werden. Dies umfasst mindestens den Stoffnamen. Diese Informationspflicht gilt unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste. Falls in einem unserer Produkte Stoffe enthalten sind, welche der Mitteilungs- oder Informationspflicht unterliegen, werden wir unsere Kunden rechtzeitig informieren.